Ihr Experte zum Thema Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Am 02. Juli 2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Unternehmen mit 50 und mehr Mitarbeitenden sind gesetzlich verpflichtet, eine Meldestelle für Hinweisgeber, im Volksmund auch Whistleblower genannt, einzurichten.
Aber auch für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden kann es sinnvoll sein, eine Meldestelle einzurichten, da es vorkommt, dass bei Ausschreibungen nur Unternehmen berücksichtigt werden, die eine Meldestelle eingerichtet haben.
Für die meisten Unternehmen bedeutet das aber zusätzlichen Verwaltungsaufwand und daher eben auch zusätzliche Kosten. Hinzu kommt bei kleinen und mittleren Unternehmen oft die Unsicherheit, „Machen wir alles richtig?“ oder „Verstoßen wir möglicherweise gegen gesetzliche Bestimmungen?“
Mit uns stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) voll erfüllt. Wir bieten Ihnen als externe Meldestelle eine sichere, für Ihr Unternehmen maßgeschneiderte Hinweisgeberlösung an.
Unser erfahrenes Team aus Datenschutzbeauftragten und unabhängigen Case Managern ist den Umgang mit sensiblen Daten und Informationen gewohnt, egal ob es sich um Datenschutz, Datenschutz-Beschwerden oder Hinweisgeber-Meldungen handelt.
Wir stellen Ihrem Unternehmen externe, unabhängige, nicht weisungsgebundene Meldestellenbeauftragte zur Verfügung. Diese Beauftragten verfügen über ein direktes Vortragsrecht und berichten gemäß den Vorschriften an die entsprechenden Stellen der Geschäftsleitung.
Im Vordergrund der Aufgaben der Meldestellenbeauftragten steht die Interessenvertretung und Schutz des Hinweisgebenden. Um dies zu gewährleisten, bieten Meldestellenbeauftragte dem Hinweisgebenden einfache und leicht verständliche Verfahren für die Übermittlung der Hinweise. Meldestellenbeauftrage wahren in jedem Fall Verschwiegenheit über die Identität des Hin-weisgebenden solange das gewünscht wird (Aufgabe der Anonymität gemäß §9 HinSchG).
Eingehende Hinweise oder Informationen bestätigen Meldestellenbeauftragte innerhalb von 7 Tagen. Die Rückmeldung über den Stand der Untersuchung und möglicher Folgemaßnahmen erfolgt spätestens nach drei Monaten.
Besteht der Hinweisgebende auf ein Treffen und mündlichen Meldung, wird dies durch Meldestellenbeauftragte in angemessener Zeit an einem neutralen Ort ermöglicht (§16, Abs. 3, Hin-SchG).
Der Gesetzgeber bietet Firmen die Möglichkeit, externe Meldestellenbeauftragte zu benennen.
Dies hat für Firmen nur Vorteile: